Geschäftsfeld Arbeits- und Gesundheitsschutz

Seminar A 10

Sachkunde Asbest für ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten

Erwerb der Sachkunde gemäß Nr. 2.7 der TRGS 519 (Anlage 4A)
(sogenannte "Kleine Sachkunde")

Der Aufsichtführende bei Sanierungsarbeiten in Gebäuden mit Asbestzementprodukten muß nach TRGS 519 "sachkundig" sein. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen. Sachkundig sind solche Aufsichtsführende, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse im Umgang mit Asbest haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften soweit vertraut sind, daß sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen einhalten bzw. überwachen können.Um die Anerkennung als Sachkundiger zu erhalten, muß eine Prüfung vor einer Kommission abgelegt werden.


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